Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Börries Wimmer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 13.7.1972 – Az. p 940 LI 9313/20
Der Geschäftsführer Börries Wimmer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 83 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Börries Wimmer, der zusammen mit seinem Bruder Gundhart Hartl Gesellschafter der Börries Wimmer Arbeitsbekleidungen Gesellschaft mbH ist, aber nur 28 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 25.1.1956
Aktenzeichen: j 189 N0 2097/20
StuB 2014 , 27489