2. April 2021 Rechtsstreit um „Das Boot“: BGH folgt in wesentlichen Punkten dem WDR

Rechtsstreit um „Das Boot“: BGH folgt in wesentlichen Punkten dem WDR

01.04.2021 – 14:18

WDR Westdeutscher Rundfunk

Rechtsstreit um „Das Boot“: BGH folgt in wesentlichen Punkten dem WDR


















Köln (ots)

Der Bundesgerichtshof hat am heutigen Donnerstag (1.4.2021) im Verfahren um eine Nachvergütung des Chefkameramanns des Films „Das Boot“ das Urteil des OLG München aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der WDR begrüßt insbesondere die Begründung des Gerichts, wonach die Rechnung des OLG zu „astronomisch hohen Vergütungsansprüchen“ führe. Die vom WDR und den im Parallelverfahren beklagten anderen ARD-Anstalten zu zahlende Nachvergütung dürfte damit niedriger ausfallen als vom Kläger erhofft.

Aus Sicht der im Münchner Verfahren beklagten WDR, Bavaria und Eurovideo hätte der seit 2008 andauernde Rechtsstreit durch Anwendung der am Markt etablierten Vergütungsmodelle längst beendet werden können. Bereits 2013 haben sich die Produzentenallianz, ver.di (mit Unterstützung weiterer Verbände von Filmschaffenden) und der Schauspielerverband BFFS auf den „Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm“ geeinigt. Im Laufe des Revisionsverfahrens sind Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) zwischen der ARD und den Drehbuchverbänden für Auftragsproduktionen in Kraft getreten, die auf einem Schiedsspruch zwischen der ARD und dem Regieverband aufbauen. Diese Branchenvereinbarungen sehen Vergütungsmodelle für die langfristige Nutzung erfolgreicher Film- und Fernsehproduktionen vor.

Auf Basis dieser Branchenregelungen haben sich ARD, Bavaria und Eurovideo mit den Schauspielern von „Das Boot“ auf eine Pauschalvergütung für die Vergangenheit und eine Gemeinsame Vergütungsregel für die Zukunft verständigt. Ein vergleichbares Angebot an Herrn Vacano blieb bislang unbeantwortet. Bereits 2014 hatte der Kläger ein auf den bestehenden Branchenlösungen basierendes Vergleichsangebot nach langen Verhandlungen abgelehnt.

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